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STATUTEN

Stand: Februar 2004
Veranstalter:
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
Stubenring 1
A-1011 Wien

1. PRÄAMBEL
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verleiht alljährlich aufgrund der Entscheidung einer unabhängigen Jury den Staats-, Innovations- und Förderpreis Multimedia und e-Business (in der Folge wird die Kurzbezeichnung "Multimedia  und e-Business Staatspreis" verwendet) für hervorragende Multimediaproduktionen und innovative e-Business Lösungen. Im Rahmen des Staatspreises kann ergänzend auch ein Sonderpreis verliehen werden. Die Staatspreisaktion wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit veranstaltet. Die Organisation, die mit der Durchführung betraut wird, richtet das Staatspreissekretariat ein und ist auch die Einreichstelle. Dieser Wettbewerb ist Bestandteil des Staatspreiskonzeptes des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, das zur Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit Österreichs - dem Hauptbestimmungsfaktor für eine sinnvolle Wachstums- und Einkommensentwicklung unter Berücksichtigung eines hohen sozialen Standards - beitragen soll.

2. ZIELE
Der Multimedia und e-Business Staatspreis hat das Ziel, aus dem breit gefächerten Feld der österreichischen Multimedia- und e-Businessproduktionen hervorragende, vor allem exportfähige, Multimedia-Produktionen und e-Business Lösungen und Anwendungen auszuzeichnen und damit auf deren volkswirtschaftliche Bedeutung hinzuweisen. Des Weiteren soll durch die Verleihung des Staatspreises die Ausweitung und Professionalisierung des Sektors vorangetrieben, der umfassende Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien in Betrieben und Unternehmen gefördert und Österreich in seiner Bedeutung als Innovations-, Technologie- und Multimediastandort präsentiert werden. Insbesondere soll der Multimedia und e-Business Staatspreis die Marketinganstrengungen der heimischen Multimedia-Produzenten und Lösungsanbieter aber auch der anwendenden Firmen unterstützen, nicht zuletzt indem die besondere Qualität der Produktionen und Anwendungen ausgezeichnet wird. Kunden wird der Nutzen von Multimediaanwendungen und e-Business-Lösungen demonstriert.

3. TEILNAHME
Zum Staatspreis können Multimedia Unternehmen und e-Business Anbieter/anwendende Unternehmen mit Firmen- oder Gewerbesitz oder Personen mit Wohnsitz in Österreich oder der EU ihre Produktionen, Anwendungen und Lösungen einreichen. Zum Förderpreis sind Studierende, Amateure und Erstproduzenten eingeladen, ihre Projekte einzureichen. Zum Innovationspreis können beide vorgenannten Gruppen einreichen.

4. TEILNAHMEBEDINGUNGEN
Die eingereichte Multimediaproduktion oder e-Business Lösung muss als solche abgeschlossen und soll nicht älter als ein Jahr sein (Produktionsfertigstellung/Markteinführung ab 1. Jänner des Vorjahres der Staatspreisverleihung). Die Teilnahme am Staatspreis erfolgt nicht anonym. Der oder die Einreichende(n) müssen angeführt werden. Bei Projektgruppen müssen überdies alle Mitverantwortlichen, die am geistigen Inhalt wesentlich beteiligt waren, angeführt werden. Für das Einverständnis zur Offenlegung dieser Beteiligten ist der Einreicher der Produktion verantwortlich.

5. TEILNAHMEGEBÜHR
Die Teilnahmegebühr wird vom Organisator in Absprache mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit festgesetzt. Dieser Betrag ist für Einreichungen zum Förderpreis reduziert. Dieser Beitrag dient zur Kostendeckung für Organisation und Durchführung des Jury-Prozesses des Wettbewerbs. Die Teilnahmegebühr ist gleichzeitig mit der Einreichung zu überweisen. Der Einreichung ist eine Kopie des Einzahlungsbeleges anzuschließen.

6. EINREICHUNGSMODALITÄTEN
Die Einreichung erfolgt grundsätzlich online über die Website zum Multimedia und e-Business Staatspreis. Die Einreichung kann auch mit dem beim Staatspreissekretariat bzw. auf der Website zum Multimedia und e-Business Staatspreises erhältlichen und vollständig auszufüllenden Einreichformular per Post bzw. Fax erfolgen. Einreichungen, die den Teilnahmebedingungen nicht entsprechen, unvollständig bzw. unleserlich sind, für die die Teilnahmegebühr nicht in voller Höhe entrichtet wurde oder die nach Ende der Einreichfrist bei der Einreichstelle eintreffen, werden von der Teilnahme an der Beurteilung ausgeschlossen. Zur Einreichung, zu deren Vollständigkeit die Erbringung aller im Einreichformular geforderten Unterlagen erforderlich ist, gehören neben dem vollständig ausgefüllten Einreichformular insbesondere auch inhaltliche und technische Beschreibungen sowie drei Kopien der Produktion. Für Einreichungen von Online-Produktionen ist die Angabe der URL und die Bekanntgabe eventuell notwendiger Passwörter notwendig. Falls erforderlich ist ein Test-Account für den Jury-Prozess einzurichten. Eingereicht werden können Produktionen, die nach dem 1. Jänner des Vorjahres fertig gestellt wurden.

Einreichungen sind auf folgenden Datenträgern möglich:
DVD
CD-Rom
Online Integration
Web-Site (WWW)
Point of Information

Bei proprietären Lösungen müssen sowohl Software als auch Hardware zur Verfügung gestellt werden (z.B. Kiosklösungen). Die Produktionen müssen den Teilnahmebedingungen entsprechen und den Einreichungsmodalitäten entsprechend eingereicht werden. Der Teilnehmer versichert, dass die eingereichte Produktion sein geistiges Eigentum ist und keine Ansprüche von Dritten gegenüber den Veranstaltern geltend gemacht werden können. Handelt es sich um eine Co-Produktion, kann sie zum Bewerb nur einmal eingereicht werden. Jedoch können vom selben Produzenten mehrere Produktionen eingereicht werden, sofern sie klare Werksgrenzen aufweisen. Die Einreicher verpflichten sich mit der Anmeldung zu folgenden Leistungen: Die Kosten für die Sendung zur Einreichstelle sowie alle zollrechtlichen und anderen Abgaben sind vom Einreichenden zu tragen. Die Einreicher nehmen mit ihrer Unterschrift zur Kenntnis: Die eingereichten Exemplare der Wettbewerbsbeiträge werden mit der Einreichung Eigentum der Einreichstelle. Ein Rückversand der Einreichungen ist nicht möglich. Das Staatspreissekretariat legt ein Archiv für die eingereichten Beiträge an. Alle Einreichungen zum Staatspreis sowie zum Innovations- und Förderpreis werden in dieses Archiv übernommen. Dieses Archiv hat ausschließlich dokumentarische und lehrbezogene Zwecke und wird keiner kommerziellen Nutzung zugeführt.

 7. PREISE UND PREISVERLEIHUNG
Es werden jährlich ein Staatspreis, ein Innovations- und ein Förderpreis für die jeweils beste Leistung auf dem Gebiet der Multimediaproduktionen und e-Business Lösungen vergeben. Der Innovationspreis kann auf mehrere Innovationspreisträger aufgeteilt werden. Im Rahmen des Staatspreises kann ein Sonderpreis zu einem bestimmten, passenden Thema, das der Veranstalter jährlich neu festlegen kann, vergeben werden. Jeder Preis, ausgenommen der Förderpreis, kann bei Bedarf in Kategorien unterteilt werden. Für die mit einem Staatspreis ausgezeichnete Multimediaproduktion oder e-Business Lösung erhält deren Produzent als Staatspreisträger die vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unterzeichnete Staatspreisurkunde. Darüber hinaus wird dem Staatspreisträger das „Staatspreis-Kennzeichen“ verliehen. Es besteht aus dem Staatspreis-Logo und -Schriftzug mit Jahreszahl der Verleihung. Dieses Kennzeichen, dessen Form nicht verändert werden darf, kann für Werbezwecke verwendet werden. Der Staatspreis wird von der Jury an eine Produktion aus der Reihe der Nominierten zum Staatspreis vergeben. Es kann höchstens eine Produktion in jeder Staatspreis-Kategorie zum Kategoriesieger gewählt und damit mit einer Nominierung zum Staatspreis ausgezeichnet werden. Der Kategoriesieg wird mit einer vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unterschriebenen Urkunde dokumentiert. Die Jury kann maximal weitere zwei Produktionen pro Staatspreis-Kategorie mit einer Urkunde „Jury-Auszeichnung“ hervorheben. Diese Urkunden werden durch den Vorsitzenden der Jury unterzeichnet. Der Sonderpreis im Rahmen des Staatspreises wird von der Jury an eine Produktion aus der Reihe der Nominierten zum Sonderpreis vergeben. Deren Produzent ist Sonderpreisträger und erhält die vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unterzeichnete Sonderpreisurkunde. Es kann höchstens eine Produktion in jeder Sonderpreis-Kategorie zum Kategoriesieger gewählt und damit mit einer Nominierung zum Sonderpreis ausgezeichnet werden. Der Kategoriesieg wird mit einer vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unterschriebenen Urkunde dokumentiert. Die Jury kann maximal weitere zwei Produktionen pro Sonderpreis-Kategorie mit einer Urkunde „Jury-Auszeichnung“ hervorheben. Diese Urkunden werden durch den Vorsitzenden der Jury unterzeichnet. Der Sonderpreisträger zählt zu den Nominierten zum Staatspreis. Zum Innovationspreis sind Prototypen, Pilotprojekte und noch nicht im Markt befindliche Produktionen und Anwendungen eingeladen, die sich durch ihre F&E Leistung, einen hohen innovativen Charakter bzw. besondere Kreativität auszeichnen. Sie werden nach ihrer Vision und ihrem Lösungspotential und nicht primär nach wirtschaftlichen Erfolgschancen oder praktischer Anwendbarkeit beurteilt. Einreichungen zum Innovationspreis werden getrennt beurteilt und nicht in die Staatspreisbewertung aufgenommen. Von der Jury kann höchstens eine Produktion in jeder Innovationspreis-Kategorie zum Kategoriesieger gewählt und damit mit einem Innovationspreis ausgezeichnet werden. Der Kategoriesieg wird mit einer vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unterschriebenen Urkunde dokumentiert. Der Produzent jedes Kategoriesiegers einer Innovationspreis-Kategorie zählt gleichzeitig auch als Innovationspreisträger. Die Jury kann maximal weitere zwei Produktionen pro Innovationspreis-Kategorie mit einer Urkunde „Jury-Auszeichnung“ hervorheben. Diese Urkunden werden durch den Vorsitzenden der Jury unterzeichnet. Der Innovationspreis kann mit einer Geldsumme dotiert werden, die zu gleichen Teilen auf alle Innovationspreis-Kategorien aufgeteilt wird. Gibt es in einer Innovationspreis-Kategorie keinen Kategoriesieger, verfällt der zugehörige Anteil der Innovationspreis-Dotierung. Aus den Einreichungen zum Förderpreis kann von der Jury höchstens eine Produktion als Sieger gewählt werden. Deren Produzent ist Förderpreisträger und erhält die vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unterzeichnete Förderpreisurkunde. Die Jury kann maximal weitere zwei Produktionen mit einer Urkunde „Jury-Auszeichnung“ hervorheben. Diese Urkunden werden durch den Vorsitzenden der Jury unterzeichnet. Der Förderpreis kann mit einer Geldsumme dotiert werden. Zu jedem Preis bzw. zu jeder Jury-Auszeichnung können zusätzlich auch Sachpreise vergeben werden. Eine Produktion kann nur entweder zum Staats-, Innovations- oder Förderpreis eingereicht werden. Die Verleihung des Multimedia Staatspreises und der Nominierung für den Multimedia Staatspreis erfolgt im Rahmen eines Festaktes durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit. Ein Rechtsanspruch auf Auszahlung eines Preisgeldes erwächst erst nach Übergabe des Zertifikates.

8. BEURTEILUNGSKRITERIEN
Die eingereichten Multimediaproduktionen oder e-Business Lösungen werden in ihrer Gesamtheit beurteilt, wobei nachfolgende quantifizierte Kriterien zur Anwendung kommen:
* Qualität der Gesamtlösung bzw. Systemintegration
* Qualität der technischen Lösung
* Qualität der gestalterischen Lösung
* Qualität der didaktischen Lösung (Interaktivität, Benutzerfreundlichkeit)
* Verbindung unterschiedlicher Medien
* Neuheit der Produktidee (Produktinnovation)
* Qualität des Interfacedesigns
* Exportfähigkeit

9. JURY und JURYERGEBNIS
Die Beurteilungen der Einreichungen zum Multimedia und e-Business Staatspreis wird von einer unabhängigen Jury unter überwiegender Anwendung der Kriterien gemäß Punkt 8 der gegenständlichen Statuten vorgenommen, deren Mitglieder vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bestellt werden. Über Zusammensetzung, Pflichten und Rechte der Jury gibt die Geschäftsordnung der Jury Auskunft. Das Ergebnis des Jury-Prozesses ist dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Genehmigung vorzulegen, wobei es ein Mal unter Angabe der Gründe an die Jury zur erneuten Behandlung zurückverwiesen werden darf. Eine sodann getroffene erneute Entscheidung ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit anzuerkennen. Das Juryergebnis ist von Einreichern nicht anfechtbar. Es wird jedem einzelnen Einreicher innerhalb von vierzehn Tagen nach Genehmigung durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mitgeteilt.

10. DAS STEERING COMMITTEE
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann ein Steering Committee für den Staatspreis Multimedia und e-Business ernennen. Die Mitglieder des Steering Committees beraten das Wirtschaftsministerium in allen den Multimedia und e-Business Staatspreis betreffenden Angelegenheiten.

Insbesondere folgende Aufgaben werden durch das Steering-Committee wahrgenommen:
Empfehlung von Personen, die als Jury-Mitglied eingeladen werden
Beratung im Hinblick auf die Kategorien des jeweiligen Staatspreises
Unterstützung bei Dissemination, Veröffentlichung und Awareness

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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